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"Darum wollen wir Sie nun auch nicht mit dem neuen Gesetzesentwurf zur Impfpflicht von Personal in der Gesundheitsbranche alleine lassen. Gerne wollen wir Sie dabei unterstützen, Ihre letzten Bedenken in Bezug auf eine Covid-19 Impfung aus dem Weg räumen und alle rechtlichen Fragen in Verbindung mit der anstehenden Impfpflicht klären."

"Darum wollen wir Sie nun auch nicht mit dem neuen Gesetzesentwurf zur Impfpflicht von Personal in der Gesundheitsbranche alleine lassen. Gerne wollen wir Sie dabei unterstützen, Ihre letzten Bedenken in Bezug auf eine Covid-19 Impfung aus dem Weg räumen und alle rechtlichen Fragen in Verbindung mit der anstehenden Impfpflicht klären."

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Die neue Impfpflicht

Was wurde genau von der neuen Regierung entschieden?

Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in Pflegeeinrichtungen, Krankenhäusern und Arztpraxen müssen sich künftig gegen das Coronavirus impfen lassen. Diese sogenannte einrichtungsbezogene Impfpflicht hat der Bundestag beschlossen. Demnach muss Pflegepersonal in Heimen, Praxen und Kliniken ab dem 15. März 2022 nachweisen, dass es vollständig geimpft oder genesen ist.

Die neue Regierung begründet die Impflicht für Pflege- und Gesundheitsbeschäftigte mit dem „Schutz der öffentlichen Gesundheit und vulnerabler Personengruppen vor einer COVID-19-Erkrankung“, wie es in dem Gesetz heißt. In entsprechenden Einrichtungen und Unternehmen müssten die Beschäftigten „ge­impft oder genesen sein oder ein ärztliches Zeugnis über das Bestehen einer Kontraindikation gegen eine Impfung“ vorlegen.

Gilt die Nachweispflicht nur für Pflegepersonal?
Ab wann gilt die Impfpflicht?
Ärztliches Zeugnis
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Nachweispflicht

Bis wann muss der Nachweis erbracht werden?

Wichtig ist, dass bei geimpften Personen zum Ablauf des 15. März 2022 der vollständige Schutz gegeben sein muss. Demnach muss seit der letzten erforderlichen Impfung ein Zeitraum von 14 Tagen vergangen sein. Entsprechend ist es erforderlich, auch angesichts begrenzter Terminkapazitäten der Impfangebote, sich möglichst schnell um Impftermine zu bemühen.

Wie muss die Immunität nachgewiesen werden?
Brauche ich eine Booster-Impfung, um als vollständig immunisiert zu gelten?
Was ist ein Genesenennachweis?
WICHTIG: Ist ein Genesenennachweis einem Impfnachweis gleichgesetzt?
Was gilt, wenn man mit dem Johnson&Johnson Impfstoff 1x geimpft wurde?
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Arbeitsrechtliche Folgen

Wem muss der Immunitätsnachweis vorgelegt werden?

Der Immunitätsnachweis muss der Leitung der jeweiligen Einrichtung vorgelegt werden.
Darüber hinaus kann das Gesundheitsamt die Vorlage der jeweiligen Nachweise verlangen.

Was geschieht genau, wenn Beschäftigte bis zum 15.03.2022 keinen oder einen unvollständigen Nachweis erbringen?
Was geschieht, wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit der Nachweise bestehen?
Was kommt auf Ungeimpfte arbeitsrechtlich zu?
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Wir bei Alloheim bieten ab Anfang Januar wieder regelmäßig Erst- und Zweitimpftermine an. Bitte wenden Sie sich an Ihre Einrichtungsleitung, die diese Termine koordiniert. Natürlich können Sie auch in öffentlichen Testzentren oder bei Ihrem Hausarzt geimpft werden.

Wichtige Termine für Ihre Planung:

Sie müssen Ihre 1. von 2 Impfungen bis spätestens 16.1.2022 erhalten haben.

Sie müssen Ihre 2. von 2 Impfungen spätestens bis zum 25.2.2022 erhalten haben, damit Ihnen noch 2 Wochen bis zur vollständigen Immunisierung bleiben.

Sie haben noch Fragen zu einer Corona Impfung?

Diese Fragen hat das Bundesgesundheitsministerium in diesem Link beantwortet.

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus/faq-covid-19-impfung.html

 

Sie haben Fragen zu Nebenwirkungen?

Hier beantwortet das RKI Ihre Fragen sehr ausführlich:

https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Impfen/Nebenwirkungen/nebenwirkungen_node.html

 

 

Haben Sie noch weitere gesundheitliche Fragen?

Dann wenden Sie sich gerne an Ihre Einrichtungsleitung, die Ihnen einen Termin beim Vertrauensarzt der Residenz vereinbart. Selbstverständlich können Sie dieses Gespräch auch während Ihrer Arbeitszeit in der Residenz führen.

 

 

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Sie haben weitere Fragen?

Nutzen Sie für diese Fragen das unten stehende Feld und schreiben Sie uns. Schnellstmöglich werden Sie eine Antwort von einem Mitarbeiter aus der Fachabteilung in der Hauptverwaltung erhalten. Natürlich können Sie uns auch anonym schreiben. Dafür müssten Sie uns nur eine E-Mail Adresse in das untenstehende Feld eintragen, an die wir die Antwort auf Ihre Frage schicken sollen.

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